Service- und Instandhaltungsbedingungen der KTS Klimatechnik Süd GmbH

Unternehmer

 

§ 1 Allgemeines

 

  1. Die nachfolgenden Service- und Instandhaltungsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Reparaturleistungen der KTS Klimatechnik Süd GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“), soweit der Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“) Unternehmer im Sinne von  §14 BGB ist und der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Recht und öffentlichen Sondervermögen iSv  § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn derartige Bedingungen nicht in unmittelbarem Widerspruch stehen, sondern die Vertraglichen Regelungen lediglich ergänzen würden. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers für diesen vorbehaltlos tätig werden. Im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen gelten die diese AGB als für sämtliche Aufträge in gleicher Weise vereinbart. Gegenbestätigungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Bestandteil, wenn diese nicht durch gesondertes Schreiben widersprochen worden ist. Der in diesen AGB geäußerte Wiederspruch gilt umfassend, auch für sämtliche zukünftige Geschäfte.
  4. Mit der Übertragung des Auftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probeeinsätzen als erteilt.
  5. Der Auftrag des Auftraggebers ist verbindlich, wenn er innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei dem Auftragnehmer durch Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen wird oder wenn innerhalb einer Frist mit der Ausführung der Reparaturarbeiten durch den Auftragnehmer begonnen wird oder wenn innerhalb dieser Frist in sonstiger Weise ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist.

 

§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

 

  1. Der Ausführung der Reparaturarbeiten oder sonstiger Leistungen liegen die zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Verrechnungssätze für Dienstleistungen des Auftragnehmers zu Grunde.
  2. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Preis angegeben, andernfalls kann er Kostengrenzen setzten. Kann die Reparatur oder eine sonstige Leistung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um 20% überschritten werden.
  3. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20% überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht.
  4. Wird vor der Ausführung der Reparatur oder einer sonstigen Leistung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
  5. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er jedoch die bis dahin angefallene Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie den Gewinn zu bezahlen.

 

§ 3 Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages

 

  1. Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur oder einer sonstigen Leistung, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
  2. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.
  3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur Beseitigung des Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche weiteren Leistungen aus der Geschäftsbeziehung auszuüben. Soweit sich der Verzug nicht auf geringfügige Beträge erstreckt, ist der Auftragnehmer berechtigt, für sämtliche nachfolgende Aufträge, die bereits erteilt worden sind, Vorauskasse zu verlangen.
  4. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, wegen unbestrittener oder rechtkräftig festgestellter Gegenansprüche die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte auszuüben oder mit derartigen Gegenansprüchen gegen die Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber zur Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung nicht berechtigt.
  6. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
  7. Bei Verzug hat der Auftraggeber auf den rückständigen Betrag Zinsen in Höhe von 2 % Mahngebühren zu bezahlen. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

 

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers, Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

 

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, hat der Auftraggeber bei Durchführung der Reparaturarbeiten oder einer sonstigen Leistung dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren. Insbesondere stellt der Auftraggeber auf Anforderung des Auftragnehmers auf eigene Kosten Hilfskräfte und Hilfsmittel (wie Gerüste, Strom, Wasser, Kältemittel-Entsorgung, einen kompletten Satz Betriebsanleitungen und Revisionspläne, Heizung, etc.) sowie trockene verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges für die Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Verfügung. Darüber hinaus sind vom Auftraggeber auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind. Der Auftraggeber hat die Reparaturstelle bzw. Baustelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu schützen. Ihm obliegen ferner die Reinigung der Reparaturstelle bzw. Baustelle sowie das Bereitstellen geeigneter, sicherer Aufenthaltsräume mit entsprechenden sanitären Einrichtungen und Erster Hilfe für die Mitarbeiter des Auftragnehmers während der Reparaturdurchführung oder der Durchführung einer sonstigen Leistung.
  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur oder der sonstigen Leistung obliegt dem Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur oder der sonstigen Leistung zu sorgen.
  4. Das Personal des Auftragnehmers ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Personal des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.
  5. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen oder einer sonstigen Leistung vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des zuständigen Personals des Auftragnehmers entstanden, so gelten die Regelungen der §§ 12 und 13 entsprechend.
  6. Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass nach Eintreffen des Personals unverzüglich mit der Reparatur oder einer sonstigen Leistung begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf Kosten des Auftraggebers die Handlungen vorzunehmen.

 

§ 5 Frist für die Durchführung der Reparatur oder einer sonstigen Leistung

 

  1. Die Angaben über die Reparaturfristen oder eine sonstige Frist beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
  2. Ist eine Reparaturfrist oder eine sonstige Frist schriftlich als verbindlich vereinbart, ist sie eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Abnahme durch den Auftraggeber bereit ist.
  3. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höhere Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.
  4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturmaßnahmen verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
  5. Ein nachweisbarer Schade, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5% vom Reparaturpreis. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  6. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer einer angemessenen, schriftlich zu setzender Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet § 12 Nr. 3 – nicht.

 

§ 6 Abnahme einer Reparatur oder sonstigen Leistung, Übernahme durch den Auftraggeber

 

  1. Die Fertigstellung einer Reparatur sowie die Beendigung sonstiger Leistungen, insbesondere die Neuinstallation einer Kühlaggregatsanlage hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Fertigstellung ersetzt eine förmliche Abnahme, die Abnahme gilt mit Abzeichnung des Rapportscheines als erfolgt; dies gilt auch, wenn ein Beauftragter die Arbeiten vor Ort ausgeführt hat.
  2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Reparaturleistung oder eine sonstige Leistung nach Ablauf von 12 Werktagen nach Anzeige der Beendigung der Reparatur oder einer sonstigen Leistung bzw. nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als abgenommen, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
  3. Ist die Reparatur oder eine sonstige Leistung nicht bei der Fertigstellung, der Unterzeichnung des Rapportzettels oder der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.
  4. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  5. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.

 

§ 7 Reparatur beim Auftragnehmer; Gefahrentragung; Transport

 

  1. Ein notwendiger oder auf Verlangen des Auftraggebers zum Zweck der Reparatur im Werk des Auftragnehmers durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – wird mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden durchgeführt.
  2. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
  3. Während der Reparaturzeit beim Auftragnehmer besteht kein gesonderter Versicherungsschutz. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind insbesondere nicht gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.
  4. Bei Verzug des Kunden mit der Rücknahme des Reparaturgegenstandes kann der Auftragnehmer Lagergeld berechnen, und zwar in der Höhe einer anderweitigen Einlagerung oder eine solche anderweitig Einlagerung vornehmen. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

 

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an Liefergegenständen sowie sämtlichen Teilen hiervon bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervorgang mit dem Auftraggeber, sowie der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen vom Auftraggeber in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme von Liefergegenständen durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Liefergegenstände zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Auftragnehmers ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichten sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt hat, ein solches Verfahren bereits eröffnet ist oder aber Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Er wirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
  5. Soweit Liefergegenstände oder Teile hiervon wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Zahlungsverzug dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannte Rechte, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
  6. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

 

§ 9 Altteile

 

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

 

§ 10 Mängelansprüche

 

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Reparaturmängel oder sonstige Mängel an einem durch den Auftragnehmer erstellten Werks, deren Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seinem Werk oder am Standort des Reparaturgegenstandes bzw. des Werks zu beseitigen hat oder eine Nachlieferung vornimmt. Weiergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Nr. 3 und § 12 – ausgeschlossen.
  2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparaturleistung oder einer sonstigen Leistung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Mängel am Reparaturgegenstand oder einem sonstigen Werk, welches durch den Auftragnehmer erstellt wurde, die bei der Abnahme nicht erkennbar sind, hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erkennbarkeit gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. Des Weiteren haftet der Auftragnehmer nicht für Verschleiß und normale Abnutzung oder für eine unsachgemäße Verwendung des Reparaturgegenstandes oder eines sonstigen Werks durch den Auftraggeber.
  3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
  4. Nur in dringenden Fällen oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Auftraggeber das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer sofort zu verständigen.
  5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob Nacherfüllungs- oder sonstige, aus Mängeln resultierende, Verpflichtungen Dritter bestehen. Soweit durch von dem Auftragnehmer durchgeführte Reparaturarbeiten Mängelansprüche des Auftraggebers gegen Dritte verloren gehen, haftet der Auftragnehmer dafür nicht.

 

§ 11 Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

 

  1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Auftragsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auftragsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 11 Abs. 1-4 und 12 Abs. 3 entsprechend.
  2. Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf dem Betrag des Entgeltes für die Reparatur bzw. die Erstellung des Werks.
  3. Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt
  • Bei grobem verschulden;
  • Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • Bei der schulhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat;
  • In den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz gehaftet wird;
  • Beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

       4. Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

       5. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

§ 12 Wartung der vertragsgegenständlichen Geräte/ Anlagen

 

Die vertragsgegenständlichen Geräte/ Anlagen benötigen eine regelmäßige umfassende Wartung um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Geräte/ Anlagen sicherzustellen. Für Schäden, die aus dem Nichtabschluss eines Wartungsvertrages resultieren, ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

 

§ 13 Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Auftraggebers zu klagen.
  3. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschlands unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

§ 15 Wirksamkeit

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahekommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet. erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahekommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.