Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KTS Klimatechnik Süd GmbH

Unternehmer

 

§ 1 Allgemeines

 

  1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Lieferleistungen der KTS Klimatechnik Süd GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) die auf der Basis von Werk-, Werklieferungs- oder Kaufverträgen erfolgen, sowie der Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“) Unternehmer im Sinne von „14 BGB ist und der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Recht und öffentlichen Sondervermögen iSv  § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn derartige Bedingungen nicht in unmittelbarem Widerspruch stehen, sondern die Vertraglichen Regelungen lediglich ergänzen würden. Ausnahmen bedürfen unserer Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an diesen vorbehaltlos ausliefern. Im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen gelten die nachfolgenden Bedingungen als für sämtliche nachfolgenden Lieferungen in gleicher Weise vereinbart. Gegenbestätigungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Bestandteil, wenn diese nicht durch gesondertes Schreiben widersprochen worden ist. Der in den Geschäftsbedingungen geäußerte Wiederspruch gilt umfassend, auch für sämtliche zukünftige Geschäfte.
  3. Die ABGs werden in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Vertragsbestandteil. Dies gilt insbesondere im Rahme von laufenden Geschäftsbeziehungen.

 

§ 2 Vertragsinhalt

 

  1. Der Vertragsinhalt richtet sich vorrangig nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Ergänzend gelten für den Vertragsinhalt die folgenden Unterlagen in der Rangfolge der Bezifferung (die jeweils niedrigere Ziffer ist vorrangig vor den nachfolgenden - soweit Unterlagen eine jeweilige Ziffer im konkreten Fall nicht vorhanden sind, fällt die Ziffer ersatzlos weg)
  •   Das schriftliche Angebot des Auftragnehmers in der zuletzt erstellten Fassung
  •   Verhandlungsprotokoll
  •   Diese AGB
  •   Leistungsbeschreibung
  •   Von Ziffer 1 bis 4 abweichende Regelungen im Auftragsschreiben
  •   Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

       2. Eine durch den Auftragnehmer abgegebenes Angebot ist für die Dauer von 4 Wochen gültig.

 

§ 3 Preise

 

  1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
  2. Die Preise des Auftragnehmers gelten innerhalb Deutschlands.
  3. Die Preise gelten nur bei Bestellung des gesamten vertraglich festgelegten Lieferumfanges. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist jeweils hinzuzurechnen.  § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UstG ist zu beachten. Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Versicherungskosten in den Preisen nicht enthalten.
  4. Die Preise verstehen sich zuzüglich einer Umlage für die gesetzliche Lkw-Maut in Höhe von 9,50 Euro pro Auftrag.
  5. Für Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, behält sich der Auftragsnehmer das Recht vor, die Preise im Hinblick auf in der Zwischenzeit eingetretene Lohn- und/oder allgemeine Preiserhöhungen, insbesondere Materialkosten anzupassen. Dies gilt insbesondere, wenn für die Erbringung der Leistung Mitarbeiter für Inbetriebnahmen oder sonstige Tätigkeiten vor Ort eingesetzt werden.

 

§ 4 Lieferung, Inbetriebnahme

 

  1. Lieferung bedeutet die Anlieferung des Vertragsgegenstandes an die Baustelle. Inbetriebnahme bedeutet die Installation der Maschine einschließlich Einstellung der Maschinenparameter, Konfiguration der Software sowie aller weiteren für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Abstimmungen. Soweit in diesen AGB von einer Lieferung die Rede ist, umfasst diese nicht die Inbetriebnahme.
  2. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Auslieferungslager des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  3. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer sobald als möglich mit. Im Falle des Rücktritts des Vertragspartners werden die bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstattet.
  4. Bei Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, nicht vorhersehbarem Ausfall oder Verzögerung von Material- oder Maschinenlieferungen von Vertragspartnern des Auftragnehmers verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum.
  5. Falls die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtig, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
  6. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  7. Soweit eine Inbetriebnahme vertraglich vereinbart ist, wird diese zu dem im Vertrag vorgesehenen Termin durchgeführt. Soweit ein Termin im Vertrag nicht vorgesehen ist oder aus anderen Gründen (z.B. Terminverschiebung) eine Terminvereinbarung erforderlich wird, erfolgt diese auf der Basis eines schriftlichen oder telefonischen Terminvorschlages des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an der Inbetriebnahme teilzunehmen und die erfolgte Inbetriebnahme schriftlich vor Ort zu bestätigen. Mit der schriftlichen Bestätigung erklärt der Auftraggeber, dass die Leistung des Auftragnehmers im Wesentlichen Vertragsrecht erbracht ist und erklärt hierdurch die Abnahme der Leistungen.
  8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Voraussetzungen für die termingerechte Inbetriebnahme zu schaffen, insbesondere die Baustelle ordnungsgemäß zu koordinieren und organisieren und sicher zu stellen, dass zu diesem Termin alle erforderlichen Vorleistungen erbracht sind. Der Auftragnehmer schuldet lediglich die einmalige Durchführung der Inbetriebnahme. Kann die Inbetriebnahme aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers in diesem einmaligen Termin nicht vollständig durchgeführt werden oder verlangt der Auftraggeber über den Inbetriebnahme Termin hinaus zusätzliche Einweisungen/Schulungen, so ist für diese eine zusätzliche Vergütung auf der Basis der Vertragspreise zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftliche oder telefonische Mitteilung für den Fall zu machen, dass die Inbetriebnahme zum vereinbarten Termin aufgrund von Verzögerungen des Bauzeitenplanes oder anderen in der Risikosphäre des Auftraggebers liegenden Gründen nicht durchgeführt werden kann sowie dazu, baldmöglich einen Ersatztermin vorzuschlagen und diesen mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Die hieraus resultierenden zusätzlichen Kosten des Auftragnehmers, insbesondere Anfahrtskosten oder Zwischenlagerungskosten, sind vom Auftraggeber zu tragen.
  9. Für den Vertragsinhalt sowie den Lieferumfang, sind die in § 2 Vertragsinhalt aufgeführten Vertragsbestandteile maßgeblich. Der Auftragnehmer ist zu unwesentlichen Abweichungen hinsichtlich der Art und Güte der zu liefernden Waren berechtigt.
  10. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

 

§ 5 Gefahrübergang, Annahmeverzug

 

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers oder das Werk verlassen hat.
  2. Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so hat er dem Auftragnehmer die hieraus resultierenden Mehrkosten, insbesondere die Zwischenlagerung zu erstatten.
  4. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf einer von diesem zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu erlangen. Der Auftragnehmer kann auch über die Ware anderweitig verfügen und den Auftraggeber in einer neuen, angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz beträgt mindestens 30% des vereinbarten Preises, wobei es dem Auftraggeber vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis des höheren Schadens vorbehalten.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand so wie sämtlichen Teilen hiervon bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervorgang mit dem Auftraggeber, sowie der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es die denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers- abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer ab, die dem Auftraggeber aus dem Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon aber unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist, ein solches Verfahren bereits eröffnet ist oder aber Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, dann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Anlagen macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) unverzüglich mitteilt.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für Letzteres daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Er wirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber der Auftragnehmer im Verhältnis des der verarbeiteten, verbundenen vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
  5. Soweit der Liefergegenstand oder Teile hiervon wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Auftraggebers geworden ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Zahlungsverzug dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und dem Auftragnehmer das Eigentum des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er dem Auftragnehmer zum Schadenersatz verpflichtet.
  6. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück einen Dritten erwachsen.

 

§ 7 Zahlungsbedingungen

 

  1. Bei reinen Lieferleistungen erfolgt die Rechnungsstellung mit Auslieferung. Der Rechnungsbetrag ist laut Vertrag/Rechnungsangaben fällig.
  2. Soweit neben der Lieferleistung die Inbetriebnahme der Geräte durch den Auftragnehmer vereinbart ist, gilt folgendes: Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für erbrachte Leistungen nach Baufortschritt zu stellen.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, wegen unbestrittener oder rechtkräftig festgestellter Gegenansprüche die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte auszuüben. Darüber hinaus ist der Auftraggeber zur Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten nicht berechtigt.
  4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur Beseitigung des Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche weiteren Leistungen aus der Geschäftsbeziehung auszuüben. Soweit sich der Verzug nicht auf geringfügige Beträge erstreckt, ist der Auftragnehmer berechtigt, für sämtliche nachfolgende Bestellungen, die bereits getätigt worden sind, Vorauskasse zu verlangen.
  5. Bei Verzug hat der Auftraggeber auf den rückständigen Betrag Zinsen in Höhe von 2 % zu bezahlen. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt durch de Regelung unberührt.

 

§ 8 Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten des Auftraggebers

 

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Ablauf der Baustelle zu koordinieren und organisatorisch dafür Vorkehrung zu treffen, dass die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Lieferung und Inbetriebnahme, fristgerecht durchgeführt werden können.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen Vorleistungen, insbesondere die Peripherie, Verrohrung etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

§ 9 Haftung; Gewährleistung; Verjährung

 

  1. Der Auftragnehmer haftet für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen sowie derartige Pflichtverletzungen ihrer Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt, in der Fällender Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit der Auftragnehmer Garantien übernommen hat. Ansonsten ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die nicht an der vom Auftragnehmer gelieferten Anlage selbst entstehen, auf 10.000 Euro beschränkt. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes bleiben unberührt.
  2. Die Haftung für Verschleiß und normale Abnutzung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen. Ebenso besteht keine Haftung bei unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes sowie bei eigenmächtigen Veränderungen, insbesondere durch Einbau fremder Teile.
  3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Sachadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
  4. Soweit Mängel vorliegen, ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Falls der Auftraggeber verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Auftragnehmer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Anfahrtskosten zu den Standardsätzen zu bezahlen sind.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  6. Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind nach § 377 HGB für den Fall eingeschränkt, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die einzelnen Regelungen des § 377 HGB werden Vertragsbestandteil. Im Falle von Mängeln, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, ist der Auftraggeber verpflichtet unverzüglich nach deren Entdeckung den Auftragnehmer über diese Mängel zu informieren.
  7. Die vertragsgegenständlichen Geräte/ Anlagen benötigen eine regelmäßige umfassende Wartung um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Geräte / Anlagen sicherzustellen. Für Schäden, die aus der Nichtdurchführung einer Wartung resultieren, ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
  8. Werden Betriebs-, Montage- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, die Produkte unsachgemäß gelagert oder behandelt, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  9. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird von dem Auftragnehmer nur übernommen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zugesagt worden ist. Die bloße Angabe von Leistungsdaten und der sonstige Inhalt der Leistungsbeschreibung stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar.
  10. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in 2 Jahren beginnend ab Ablieferung der Sache (bei Kauf- und Werklieferungsverträgen) bzw. ab Abnahme (bei Werkverträgen). Bei Werkverträgen beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre, wenn der Auftraggeber spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme einen Wartungsvertrag (Mindestens über die Dauer der Mängelhaftungsfirst) geschlossen hat. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von dem Auftragnehmer bestimmten angemessen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Mängelhaftungsfirst für vom Auftraggeber isoliert bestellte Ersatzteile beträgt 12 Monate ab Ablieferung.
  11. Die Mängelhaftung für Lieferungen, deren Endbestimmungsort außerhalb des Inlandes liegt, wird nur für die Dauer eines Jahres gewährt, beginnend ab Lieferung, wobei die kostenfreie Auslieferung sich auf das Inland beschränkt.

 

§ 10 Urheber- und sonstige Schutzrechte

 

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte ausdrücklich vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass dies für den Auftraggeber zur Erbringung der eigenen Leistungen bei dem konkreten Projekt zwingend erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Angebot des Auftragnehmers, sowie die Auftragsbestätigung. Alle oben aufgeführten Unterlagen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind auf Verlangen es Auftragnehmers unverzüglich zurückzugeben. Die Vervielfältigung der oben aufgeführten Unterlagen ist untersagt.

 

§ 12 Wirksamkeit

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung, eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahekommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.