Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KTS Klimatechnik Süd GmbH

Verbraucher

 

§ 1 Allgemeines

 

  1. Die nachfolgenden Service- und Instandhaltungsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Reparatur- und Inbetriebnahme- Leistungen der KTS Klimatechnik Süd GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“), soweit der Vertragspartner (im Folgenden „Besteller“) eine natürliche Person im Sinne des § 13 BGB ist.
  2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn derartige Bedingungen nicht in unmittelbarem Widerspruch stehen, sondern die Vertraglichen Regelungen lediglich ergänzen würden. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers für diesen vorbehaltlos tätig werden. Im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen gelten die diese AGB als für sämtliche Aufträge in gleicher Weise vereinbart. Gegenbestätigungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Bestandteil, wenn diese nicht durch gesondertes Schreiben widersprochen worden ist. Der in diesen AGB geäußerte Wiederspruch gilt umfassend, auch für sämtliche zukünftige Geschäfte.
  4. Der Auftrag des Bestellers ist verbindlich, wenn er nach Eingang bei dem Auftragnehmer durch Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen wird oder wenn innerhalb einer angemessenen Frist mit der Ausführung der Reparaturarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch den Auftragnehmer begonnen wird oder wenn innerhalb dieser Frist in sonstiger Weise ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist.

 

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer.
  2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
  3. Reparaturrechnungen sind per Überweisung zu bezahlen.
  4. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweisen, kann ein Nachtragsangebot vom Besteller angefordert oder vom Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
  5. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Besteller zu leisten.

 

§ 3 Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

 

  1. Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
  2. Der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
  3. Der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  4. Der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurden.

 

§ 4 Unterlagen

 

Zum Angebot des Auftragnehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Auftraggebers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind bestellerindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 5 Gewährleistung und Haftung

 

  1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
  2. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Besteller dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Besteller hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
  3. Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Auftragnehmers.
  5. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Auftragnehmer nach der gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller Regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  7. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

 

§ 6 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

 

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus der Beauftragung ein Pfandrecht an dem aufgrund der Beauftragung in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
  2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Auftragnehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser First ist dem Besteller eine Verkaufsanordnung zuzusenden.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Besteller zu erstatten.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.Ä. nicht wesentlich Bestandteile werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag vor.
  2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Auftragnehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Auftragnehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingeführten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Besteller.
  3. Erfolgt die Reparatur beim Besteller, so hat der Besteller dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Besteller vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Bestellers. Gibt der Besteller die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6.2. entsprechend.

 

§ 8 Widerrufsrecht

 

Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Auftragnehmer informiert den Besteller gesondert über dessen Widerrufsrecht. Der Auftragnehmer beginnt grundsätzlich erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit den Arbeiten.

 

§ 9 Sonstiges

 

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrags nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von §139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleiste